FSK

 

FSK Altersfreigaben
 

Die FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der gesetzlichen Vorgabe aus, dass Filme

und andere Trägermedien, die „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit

zu beeinträchtigen“, nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden dürfen (§ 14 Abs. 1 JuSchG).

In den FSK-Grundsätzen wird dabei bewusst auf eine vermutete potentielle Wirkung abgestellt.

Neben den Altersfreigaben entscheidet die FSK auch über die Eignung von Filmen für die Vorführung

an Feiertagen. Nach Art. 140 des Grundgesetzes sind die Sonntage und christlichen Feiertage

gesetzlich geschützt. Besonderen Rechtsschutz genießen die „stillen“ Feiertage Karfreitag,

Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag. Nicht freigegeben für die

stillen Feiertage werden Filme, die dem Charakter dieser Feiertage so sehr widersprechen,

dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist. Mit der

Altersfreigabe ist keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden.

Einen fest gefügten Kriterienkatalog für die Beurteilung der möglichen Wirkungen kann es

nicht geben, wohl aber Maßstäbe, die der sachkundigen Auslegung bedürfen. Hierbei ist

rundsätzlich das Wohl der jüngsten Jahrgänge einer Altersgruppe zu beachten. Ebenso

sind nicht nur durchschnittliche, sondern auch gefährdete Kinder und Jugendliche zu berücksichtigen.

 
Freigegeben ohne Altersbeschränkung
 

Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist

vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind noch

kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und

bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder

bis zum Alter von 6 Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den

Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt.

Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus,

die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive

Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.

 
Freigegeben ab 6 Jahren
 

Ab 6 Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von

Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den 6- bis 11-jährigen beträchtliche Unterschiede

in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem 9. Lebensjahr beginnen Kinder,

fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung

wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale,

episodische Impression im Vordergrund. Ein 6-jähriges Kind taucht noch ganz in die

Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und

Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang

anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist

auch hier maßgebend.

 
Freigegeben ab 12 Jahren
 

Bei Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und

rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine

höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird

verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener

Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15-jährige

befinden sich in der Pubertät, einer schwierigen Phase der Selbstfindung, die mit großer

Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikation

mit einem „Helden“ einladen, dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder

gewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotenzial. Die Auseinandersetzung

mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe

durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.

PG (Parental Guidance) – von 6 bis 12 immer möglich
Haben Filme die Kennzeichnung „Freigegeben ab 12 Jahren" erhalten, kann auch Kindern im

Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von

einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden. Die Personensorge steht grundsätzlich

den Eltern zu. Eine erziehungsbeauftragte Person, die von den Eltern (=Personensorgeberechtigte)

autorisiert ist, reicht nicht aus.

 
Freigegeben ab 16 Jahren
 

Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden.

Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben

werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis

der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein

reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in

Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit

besonderer Sensibilität geprüft.

 
Keine Jugendfreigabe
 

Das bisherige „höchste“ Kennzeichen „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ lautet seit 1. April 2003

„Keine Jugendfreigabe“. Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere

Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 JuschG erfolgt für Videos die Vergabe des

Kennzeichnens „Keine Jugendfreigabe“, wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt; für die

öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht offensichtlich schwer jugendgefährdend ist. So

gekennzeichnete Filme, Videos und DVDs können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende

Medien (BPjM) nicht indiziert werden.